Geändert TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“
Die TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ist geändert worden. In Nummer 4.2.1 Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt neu gefasst:
Explosionsgefährdete Bereiche können in Zonen eingeteilt werden. Für bestimmte Anwendungsfälle kann dazu die EX-RL Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001, insbesondere Punkt 4.8, als Erkenntnisquelle für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen und die dabei zugrunde gelegten Maßnahmen herangezogen werden. Das Ergebnis der möglichen Zoneneinteilung muss aus dem Explosionsschutzdokument hervorgehen und sollte in einem ExZonen-Plan dargestellt werden.
Detailliertere Informationen finden Sie hier