Geändert ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen in § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie insbesondere in den Punkten 1.2 und 3.1 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.
Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen. Die Abmessungen aller weiteren Räume, wie Sanitärräume (ASR A4.1), Pausenund Bereitschaftsräume (ASR A4.2), Erste-Hilfe-Räume (ASR A4.3) und Unterkünfte (ASR A4.4) richten sich gemäß Punkt 1.2 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung nach der Art ihrer Nutzung.
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