Gefahrtarif der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten
Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines sauerländischen Strumpfherstellers entschieden, der sich mit seiner Klage dagegen wehrte, dass die Berufsgenossenschaft (BG) bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Gefahrtarifstellen verwendete, die auf die physische Erzeugung von Produkten abstellten. Das Unternehmen machte geltend, nunmehr ein Handelsunternehmen zu sein, das den Vertrieb von Waren betreibe und nur noch in geringem Umfang selbst Waren produziere.
Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage im Wesentlichen statt und verpflichtete die BG, die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahrtarifstellen des Produktionsbereiches, sondern ihrem geringeren Gefahrenpotential entsprechend denen des Handelsbereiches zuzuordnen. Die BG habe die konkreten Aufgabenfelder der Arbeitnehmer genauer in den Blick zu nehmen, um den Veränderungen der Arbeitswelt durch das mit der Globalisierung einhergehende Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer Rechnung zu tragen.
Detaillierte Informationen finden Sie hier: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 3.7.2017, Az.: S 17 U 587/12