Geändert TRGS 903: Biologische Grenzwerte
Die TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW) ist geändert worden. In Nummer 3 wurden unter dem Absatz „Probenahmezeitpunkt“ die Einträge wie folgt gefasst: “a) keine Beschränkung b) Expositionsende, bzw. Schichtende c) bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten d) vor nachfolgender Schicht e) nach Expositionsende: Stunden f) nach mindestens 3 Monaten Exposition g) unmittelbar nach Exposition h) vor der letzten Schicht einer Arbeitswoche“. Außerdem wurden in der Liste einige Einträge geändert oder ergänzt.
In Nummer 4 Verzeichnis der CAS-Nummern wurde folgender Eintrag aufgenommen: 75-09-2 Dichlormethan 4. In Nummer 3 und 4 muss für die Einträge zu 1,2-Epoxypropan (Propylenoxid) die CAS-Nr. jeweils 75-56-9 lauten.
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