Neu AMR Nr. 3.2 „Arbeitsmedizinische Prävention“
Diese AMR regelt die Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes des Betriebsarztes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert damit zugleich die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) und beschreibt die Rückkopplung der Erkenntnisse aus der Vorsorge zur Verhältnisprävention. Die für spezielle Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einzelne Gefährdungen notwendigen spezifischen Ausführungen sind in den jeweiligen Arbeitsmedizinischen oder Technischen Regeln enthalten.
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