Geändert DGUV Information 213-718 Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben
Die Gefahrstoffverordnung fordert, Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Diese DGUV Information enthält ein geeignetes Beurteilungsverfahren für die Exposition bei Tätigkeiten mit Lösemitteln und Farben im Verpackungstief- und Flexodruck.
Die DGUV Information „Verpackungstief- und Flexodruck mit Lösemittelfarben“ (213-718) gilt für Arbeitsverfahren und Tätigkeiten mit organischen Lösemitteln und Lösemittelfarben im Verpackungstief- und Flexodruck mit einer Rollenbreite > 500 mm in den Arbeitsbereichen Druck, Reinigung für Druckformen und Teile einschließlich Waschraum sowie Farbraum. Sie gilt ebenfalls für Tätigkeiten mit wasserverdünnbaren und strahlungshärtenden Farben sowie für Tätigkeiten mit Zweikomponentenfarben.
Bei Anwendung dieser DGUV-Information werden unter Beachtung der beschriebenen Schutzmaßnahmen die Arbeitsplatzgrenzwerte und weitere herangezogene Beurteilungsmaßstäbe eingehalten. Eine dermale Exposition ist bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen nicht gegeben.
Detaillierte Informationen finden Sie hier