Berichtigte TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“
Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ (TRGS 504) gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatembarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann (siehe dazu Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung, LV 45 des LASI). Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und insbesondere deren Anhang I Nr. 2.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben“. In der berichtigten Fassung wird Nummer 3.3.2 Absatz 2 korrigiert in „…gemäß Nummer 3.3.1 Absatz 6 …“.
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