Fußballspiel in der Campusliga ist unfallversichert
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Student, der bei dem Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der sogenannten Campusliga Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus erlitt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand (L 3 U 56/15).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Unfallversicherungsträger von der beklagten Krankenversicherung des Studenten die Erstattung von rund 14.000 Euro für die Behandlung des Studenten verlangt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.
Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz des Studenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Aus-und Fortbildung an Hochschulen) bestand. Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen. Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen. Der Wettkampfcharakter stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Hier hat das LSG gleichfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass Sportarten, die – wie Fußball – von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch diese Sportarten können dem Zweck des Ausgleichsports dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist der Einzelfall. Das Urteil ist rechtskräftig.
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