Geändert ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Im Juni 2016 wurde der Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 „Verkehrswege“ eingefügt (GMBl 2016, S. 442). Diese ASR V3a.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
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