Gegenüber DIN EN 1870-4:2012-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Norm wurde vollständig neu als ergänzender Folgeteil zur DIN EN ISO 19085-1 konzipiert; b) die Norm wurde aktualisiert und dem Stand der Technik angepasst.
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Gegenüber DIN EN 1726-2:2001 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) komplette Überarbeitung; b) auf den aktuellen Stand der Technik gebracht; c) die Aufnahme eines informativen Anhangs ZA über den Zusammenhang dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
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Dieser Teil von IEC 62485 gilt für stationäre Sekundärbatterien und Batterieanlagen mit Lithium-Ionen-Batterien mit einer Höchstspannung von 1 500 V Gleichstrom (Nennwert). Die festgelegten Sicherheitsanforderungen umfassen die Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen, die bei der Anwendung von Sekundärbatterien durch Elektrizität und chemische Stoffe hervorgerufen werden.
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Die Grundsätze für die Auswahl, den Betrieb, den Einbauort und die Koordination von Überspannungsschutzeinrichtungen, die an 50/60-Hz-Wechselstromnetze und Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1 000 V angeschlossen sind, werden im Normenteil 61643-12 beschrieben. Diese Betriebsmittel enthalten mindestens eine nichtlineare Komponente und sind zur Begrenzung von Stoßspannungen und Ableitung von Stoßströmen vorgesehen.
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Ein freiwillig versicherter Unternehmer hatte gegen die eingestellte Zahlung einer Erwerbsminderungsrente Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen aufschiebender Wirkung wurde die Rente bis zur endgültigen, für den Unternehmer negativen, Entscheidung weiterbezahlt. Gegen die Rückforderung dieser Zahlung klagte der Unternehmer und verlor (L 17 U 541/16).
Gegenüber DIN EN 61482-1-1 (VDE 0682-306-1-1):2010-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aufnahme der Einwirkenergiegrenze (ELIM, en: Incident Energy Limit) als zusätzlicher Kennwert für die Leistungsfähigkeit eines Lichtbogens; b) im Anwendungsbereich Austausch der Anforderung an die Länge der Verkohlung durch die Angabe,
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Diese Europäische Norm legt die Mindestanforderungen an Kleidung für die technische Rettung fest. Technische Rettung umfasst Arbeiten in den Umgebungen und unter den Bedingungen von Einsatzszenarien, die zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle oder Arbeiten in und in der Umgebung eingestürzter Bauwerke umfassen,
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Diese Europäische Norm legt die Sicherheitsanforderungen an den Betrieb der Seilbahnen des Personenverkehrs fest. Dabei werden die verschiedenen Seilbahnsysteme und deren Umgebung berücksichtigt. Die vorliegende Europäische Norm gilt für den Betrieb einer Anlage und für die Bedingungen der Fahrgastbeförderung und enthält auch Bestimmungen für die Fahrgäste.
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Die DGUV Information 209-046 erläutert die zur sicheren Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen notwendigen Maßnahmen in Räumen und an technischen Einrichtungen, zur Absaugung und Lüftung, zum Brand- und Explosionsschutz sowie für den Betrieb von Lackiereinrichtungen.
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