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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Neu DGUV Information 206-060 Betriebliches Eingliederungsmanagement (Plakat)

    Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde vor 20 Jahren eingeführt (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Bei der Umsetzung durch Betriebe und der Inanspruchnahme durch Beschäftigte bestehen häufig noch Verbesserungspotenziale. Mit dem Plakat soll innerbetrieblich kurz, prägnant und ansprechend informiert werden,

    • dass Arbeitgebende an ihren Beschäftigten interessiert sind und sie sowie ihre Arbeit wertschätzen,
    • was unter BEM zu verstehen ist,
    • wann ein Recht darauf besteht,
    • wo weitere Informationen verfügbar sind und
    • wer Ansprechperson für BEM im Betrieb ist.

    Das Format DIN A3 ist insbesondere zum Aushang am „Schwarzen Brett“ im Betrieb gedacht.

    Die Inhalte wurden von einer Projektgruppe des Sachgebietes „Beschäftigungsfähigkeit“ im Fachbereich „Gesundheit im Betrieb“ der DGUV erstellt.

    Ausgabedatum: 09/2024

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Mitte November 2024.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Geändert DGUV Information 209-001 Mensch und Arbeitsplatz – Arbeiten mit Handwerkzeugen

    Diese DGUV Information befasst sich mit Handwerkzeugen, also mit Werkzeugen, die durch menschliche Kraft von Hand betätigt werden. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Handwerkzeuge erhöht den Arbeitsschutz für die Anwendenden ebenso, wie die Erfahrung im Umgang mit Handwerkzeugen und deren Pflege und Instandhaltung.

    Änderungen zur letzten Ausgabe Januar 2007:

    • vollständig inhaltlich überarbeitet
    • Redaktionelle Änderungen
    • Anpassung des Titels

    In dieser DGUV Information wird eine Auswahl von Handwerkzeugen beschrieben. Sie enthält nun Hinweise und Tipps zur Beschaffung, Anregungen zum ergonomischen Einsatz, Erläuterungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zur Instandhaltung. Außerdem werden Arbeitshilfen/Arbeitsmittel beschrieben, die in Kombination mit Handwerkzeugen genutzt werden und die Arbeit sicherer und ergonomischer gestalten Sie richtet sich an diejenigen,

    • die Handwerkzeuge beschaffen und bereitstellen
    • die mit Handwerkzeugen arbeiten
    • die sich in der Ausbildung befinden
    • die Ausbildenden
    • die für Instandhaltung der Werkzeuge verantwortlichen Beschäftigten.

    Ausgabedatum: 09/2024

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Mitte November 2024.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Auch eine Fahrt ohne Kunden kann für einen Fahrtrainer betrieblich veranlasst sein

    Auswahl der Trainingsstrecke trägt zur Sicherheit und zur Vermeidung von Gefahren für die Fahrschüler bei und ist somit integraler Bestandteil seiner beruflichen Aufgabe

    Auch eine Vorbereitungsfahrt ohne Kunden kann für einen Motorrad-Fahrtrainer betrieblich veranlasst und daher gesetzlich unfallversichert sein, das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschieden.

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erlitt eine Luxation der linken Schulter, als er im April 2019 bei einer allein unternommenen Fahrt mit ca. 50 km/h in einer Kurve stürzte. Der Unfallort lag etwa 50 km von seinem Wohn- und Unternehmenssitz im Landkreis Tübingen entfernt. Seiner gesetzlichen Unfallversicherung – der Beklagten – teilte er mit, er habe am nächsten Tag einen Schüler mit speziellen Problemen bei Serpentinen gehabt und sei deswegen auf der Suche nach der passenden Strecke für die Schulung gewesen. Er könne sein Fahrtraining nur ordentlich durchführen, wenn er perfekte Orts- und Straßenkenntnisse habe. Umso wichtiger sei dies am Anfang der Saison, da sich über den Winter Straßen oft gravierend verändern würden.

    Gesetzliche Unfallversicherung lehnte das Anliegen ab

    Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an, da es sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Vorbereitende Tätigkeiten wie z.B. eine „Erkundigungsfahrt“ zur Arbeit seien grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Ausnahmsweise seien Vorbereitungshandlungen u.a. versichert, wenn der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasse, die für die versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Hier fehle es an einem engen Zusammenhang zwischen der behaupteten Vorbereitungshandlung und der erst am Folgetag vorgesehenen versicherten Tätigkeit. Nachdem das Sozialgericht Reutlingen die Klage in erster Instanz abwies, hatte der Kläger mit seiner Berufung Erfolg.

    LSG: Erkundungsfahr als Arbeitsunfall gewertet

    Das LSG Baden-Württemberg stellte fest, dass der fragliche Unfall ein Arbeitsunfall gewesen ist. Der zuständige Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Unfallfahrt zu der versicherten Tätigkeit des Klägers gehört habe. Dieser sei zu seiner unfallbringenden Motorradfahrt allein aus dem Grund aufgebrochen, um für seine am nächsten Tag geplante Trainingsfahrt eine geeignete und sichere Strecke zu testen, was objektiv dem Ziel seines bei der Beklagten versicherten Unternehmens gedient und hierzu auch nicht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis gestanden habe. Zwar könne es unwirtschaftlich erscheinen, für ein Fahrsicherheitstraining von ca. einem halben Tag Dauer eine soweit vom Wohnsitz des Klägers entfernte Strecke zu wählen, und diese dann auch noch am Vorabend auf eigene Kosten abzufahren. Insoweit sei aber wiederum der Hinweis des Klägers nachvollziehbar, dass bereits auf der Hinfahrt zu der Strecke der Fahrschüler professionell beobachtet werde. Zudem sei eine solche Erkundungsfahrt auch nach den Einlassungen des Klägers nicht die Regel und sei hier vorrangig dem Beginn der Motorradsaison und den hiermit verbundenen Unwägbarkeiten bezüglich geeigneter Straßenbeläge geschuldet gewesen.

    Keine unversicherte Vorbereitungshandlung

    Sofern – wie hier – festzustellen sei, dass eine Tätigkeit selbst als versicherte Tätigkeit anzusehen ist, könne diese nicht mehr als unversicherte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden. Es habe zur seriösen Geschäftsausübung des Klägers gehört, dass er Fahrsicherheitstrainings nicht auf Strecken anbot, die nach der Winterpause ein unbekanntes Gefahrenpotential aufwiesen. Das Abfahren der Strecke sei daher objektiv sinnvoll und Teil der den Fahrschülern geschuldeten Hauptleistung als vertragliche Nebenpflicht, durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Fahrschüler so weit wie möglich und vertretbar zu reduzieren.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2024
    – L 8 U 3350/22 –