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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Geändert DGUV Information 206-017 Gut vorbereitet für den Ernstfall! Standards im Umgang mit traumatischen Ereignissen im Betrieb

    Traumatische Ereignisse – das sind verstörende Ausnahmen von den normalen Geschehnissen des Alltags. Sie passieren selten, sind aber hoch belastend und folgenschwer. Wir denken nicht gern daran, dass schwere Unfälle, Gewalttaten, Angst und Entsetzen in unser Leben und gar in unsere betrieblichen Abläufe einbrechen können. Aber noch schlimmer ist es, im Ernstfall unvorbereitet, hilflos und planlos dazustehen. Neben betrieblichen Maßnahmen zum Umgang mit traumatischen Ereignissen, werden Mindeststandards für die Ausbildung betrieblicher Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer definiert. Ziel dieser Handlungshilfe ist es, Unternehmerinnen und Unternehmern den Umgang mit dem Thema „traumatische Ereignisse bei der Arbeit“ zu erleichtern und einheitliche sowie hohe fachliche Qualitätsstandards für die Erstbetreuung zu beschreiben.

    Änderungen zur letzten Ausgabe Oktober 2015:

    • Redaktionelle Überarbeitung
    • Zusammenführung der DGUV Informationen 206-017, 206-018 und 206-023

    Ausgabedatum: 03/2025

    Als gedruckte Ausgabe voraussichtlich bestellbar ab Juni 2025.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Geändert DGUV Vorschrift 2 (2024) Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    In Betrieben mit Beschäftigten ist der Unternehmer verpflichtet, den fachkundigen Rat von Betriebsärztinnen und Betriebsätzen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einzuholen – das besagt das Arbeitssicherheitsgesetz. Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert, wie der Unternehmer diese Expertinnen und Experten einzusetzen hat, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

    Die DGUV Vorschrift 2 wurde erstmalig im Januar 2011 in Kraft gesetzt. Nachdem Reformbedarf identifiziert wurde, beschloss die Mitgliederversammlung der DGUV in ihrer Sitzung 2/2024 am 28./29. November 2024 einen angepassten Mustertext. Dadurch wird die bisherige DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ersetzt. Die Inkraftsetzung erfolgt durch die Unfallversicherungsträger und wird in der Regel auf deren Internetseite bekanntgegeben.

    Die DGUV Vorschrift 2 definiert unter anderem die Bedingungen für die Wahl einer Betreuungsform und die Fachkundevoraussetzungen für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Darüber hinaus legt sie die erforderlichen Betreuungsumfänge und -intervalle fest und konkretisiert die Aufgaben der Fachleute in der betrieblichen Betreuung. Die Betreuungsformen für Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (Anlage 1 und Anlage 4 DGUV Vorschrift 2) werden in der angepassten Fassung der DGUV Vorschrift 2 auf Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten ausgeweitet. Erstmalig wird der Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien in der betrieblichen Betreuung ermöglicht. Zudem wird die sicherheitstechnische Fachkunde für weitere Berufsgruppen geöffnet – wie beispielweise für Absolventinnen und Absolventen der Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitswissenschaft, Biologie und Physik.

    Hintergründe zu diesen Neuerungen und einen Überblick über weitere Anpassungen liefert das DGUV Forum 01/2025.
    Die bereits in Kraft gesetzten Fassungen der neuen DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sind unter den nachfolgenden Links zu finden. Für Mitgliedsbetriebe anderer Unfallversicherungsträger gilt nach wie vor die bisherige DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

    Ausgabedatum: 11/2024

    Ausschließlich als PDF zum Download erhältlich.

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Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Bei Arbeitseinkommen kein Verletztengeld

    Wer Anspruch auf Verletztengeld hat, muss sich Arbeitseinkommen anrechnen lassen. Ein Ex-Profifußballer kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht.

    Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik mit mehreren angestellten Physiotherapeuten. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen der Folgen der Berufskrankheit bezieht er eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Aufgrund seiner Meniskusschäden war der Mann längere Zeit arbeitsunfähig und beantragte ohne Erfolg die Gewährung von Verletztengeld.

    Der Anspruch auf Verletztengeld ist aufgrund der Anrechnung von Arbeitseinkommen entfallen. Arbeitseinkommen eines Unternehmers, das während einer Arbeitsunfähigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich auf den Verletztengeldanspruch anzurechnen. Der Kläger hat im betreffenden Zeitraum seine Praxis für Physiotherapie nicht nur geringfügig weiterbetrieben, sondern auch weiterhin leitende, verwaltende und auch betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten, wie Kundenakquise und -betreuung, ausgeübt.

    Bundessozialgericht, Urteil vom 25. März 2025 – B 2 U 2/23 R