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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Neu DGUV Information 215-550 Lüftungskonzepte für eine gute Innenraumluftqualität – Ermitteln, beurteilen, sicherstellen

    Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie deren Wohlbefinden in Räumen wird nicht nur durch die Klimaparameter Temperatur, Feuchte und Geschwindigkeit der Luft sowie Wärmestrahlung der Umgebungsflächen bestimmt, sondern auch durch die Innenraumluftqualität. Sie wird maßgeblich durch das Vorhandensein von Wärme-, Feuchte- und Stofflasten beeinflusst.

    Die vorliegende DGUV Information fokussiert Stofflasten und beschreibt vorrangig Parameter, die die Innenraumluftqualität bestimmen sowie Schutzmaßnahmen, um diese nachhaltig zu verbessern. Es wird zudem erläutert, welche gesetzlichen Anforderungen Unternehmerinnen und Unternehmer einhalten müssen. So wird beschrieben, wie Schutzziel der Arbeitsstättenverordnung erreicht werden kann, „gesundheitlich zuträgliche Atemluft“ im Arbeitsraum sicher zu stellen. Anforderungen, die aus der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung oder aus verfahrenstechnischen Prozessen resultieren, werden dabei nicht betrachtet.

    Ausgabedatum: 05/2025

    Als gedruckte Ausgabe voraussichtlich bestellbar ab Juli 2025.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Geändert DGUV Information 215-310 Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen

    Die DGUV Information 215-310 „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ bietet Informationen und Praxishilfen für die erfolgreiche und sicherheitsgerechte Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen. Sie stellt einen Leitfaden dar zur praxisgerechten Umsetzung staatlicher Vorgaben und Vorschriften der Unfallversicherungsträger und ist damit ein Bindeglied zu anwendbaren Regeln der Technik, weiteren DGUV Informationen sowie Branchenstandards.

    Sie richtet sich an alle, die am Entstehungsprozess von Veranstaltungen und Produktionen beteiligt sind, bei denen in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte mitwirken.

    Mit der Neufassung von Mai 2025 wurde die vorliegende DGUV Information rundum aktualisiert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht. Insbesondere Rechtsbezüge wurden aktualisiert.
    Änderungen zur letzten Ausgabe Juni 2016:

    • Anpassung an das aktuelle Vorschriften- und Regelwerk, redaktionelle Optimierung zur besseren Lesbarkeit
    • Neuer Abschnitt 2.2.6 Gewaltprävention
    • Neuer Abschnitt 3.3.7 Film- und Außenproduktion
    • Überarbeitung der Anhänge

     Ausgabedatum: 06/2018

    Aktualisierte Fassung: 05/2025

    Als gedruckte Ausgabe voraussichtlich bestellbar ab Juli 2025.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Kein Unfallversicherungsschutz für das Pflücken einer Sonnenblume zur Vorbereitung eines Schüler-Vortrags

    Ein Schüler steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.

    Der damals 15-jährige Kläger sollte in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Sie sollte bei dem Vortrag als Anschauungsobjekt dienen. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, und der Schüler erlitt u.a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma.

    Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie jetzt das LSG entschieden hat. Das Holen der Sonnenblume falle nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seiner Präsentation eine Sonnenblume oder allgemein Korbblütler mitzubringen. Den Schülern sei vielmehr freigestellt gewesen, „ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen“. Damit falle die Vorbereitung des Vortrags – wie jede Hausarbeit – in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern.

    Der Unfall habe sich auch nicht auf dem Schulweg ereignet. Dieser umfasse nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.

    Unter den Unfallversicherungsschutz falle zwar nach dem Gesetz auch die Beschaffung eines Arbeitsgerätes, und die Sonnenblume sei ein solches „Arbeitsgerät“ gewesen. Der Schutz greife aber nur, wenn die Beschaffung auf Veranlassung der Schule erfolge. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig für eine bessere Note sei, hätte dem 15-Jährigen klar sein müssen, dass dies keine Billigung oder gar Anweisung sein könne, illegal eine Blume auf fremdem Privatgrund zu pflücken.

    Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. März 2025, L 6 U 36/24, nicht rechtskräftig