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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Geändert DGUV Information 205-031 Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr

    Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen im Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV hat die DGUV Information „Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr“ (DGUV Information 205-031) erstellt, die die Mindestanforderungen an Zusatzausrüstungen hinsichtlich der Wechselwirkung mit der persönlichen Schutzausrüstung der Feuerwehr während der Benutzung beschreibt.

    Sie richtet sich in erster Linie an die Trägerin bzw. den Träger der Feuerwehr nach landesrechtlichen Vorschriften und soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Unfälle und Gesundheitsgefahren bei Ausbildung, Übungen und Einsätzen vermieden werden können.

    Ausgabedatum: 03/2019

    Aktualisierte Fassung: 02/2025

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Mitte April 2025.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Geändert DGUV Information 204-032 Notruf-Karte

    Eine kompakte, stabile Karte mit den fünf W-Fragen für einen Notruf zum flexiblen Einsatz in Betrieben und Einrichtungen.

    Ausgabedatum: 02/2017

    Aktualisierte Fassung: 02/2025

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Mitte April 2025.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Kein Krankengeld ohne Arbeitsantritt – LSG verneint Anspruch auf Ersatzleistung

    Unterschrift reicht nicht – ohne Arbeit kein Geld

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird.

    Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

    Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

    Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

    Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2025, L 16 KR 61/24