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Rechtsprechung und Urteile

Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben müssen gezahlte Leistungen erstattet werden

Ein freiwillig versicherter Unternehmer hatte gegen die eingestellte Zahlung einer Erwerbsminderungsrente Widerspruch eingelegt. Aufgrund dessen aufschiebender Wirkung wurde die Rente bis zur endgültigen, für den Unternehmer negativen, Entscheidung weiterbezahlt. Gegen die Rückforderung dieser Zahlung klagte der Unternehmer und verlor (L 17 U 541/16).

Ende 2007 stürzte ein selbstständiger und freiwillig versicherter Unternehmer zuhause die Treppe hinunter als er gerade dabei war, Geschäftsunterlagen und Laptop zur Vorbereitung einer Geschäftsreise in sein Auto zu tragen. Bei dem Sturz erlitt er eine Oberschenkelfraktur. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Sturz als Arbeitsunfall an und zahlte zwei Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente. Im Frühjahr 2010 leitete die Berufsgenossenschaft medizinische Untersuchungen ein, um feststellen lassen, ob die Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt wird. Im Juli 2010 teilte die dem Unternehmer schließlich mit, dass eine Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit nicht bewilligt werde und stellte ab August 2010 die Rentenzahlungen ein.

Der Unternehmer legte Widerspruch ein. Die Berufsgenossenschaft erklärte daraufhin, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die bisherige Rente bis zur endgültigen Klärung des Widerspruchs weiterbezahlt werden könne. Sollte der Widerspruch aber abgelehnt werden, müsse der zwischenzeitlich gezahlte Betrag rückerstattet werden. Rund vier Monate später wies die Berufsgenossenschaft den Widerspruch zurück.

Der Unternehmer klagte daraufhin erfolglos vor dem Sozialgericht Mannheim gegen die Einstellung der Rentenzahlung, eine Berufung vor dem Landesozialgericht Baden-Württemberg zog er wieder zurück. Während des Klageverfahrens kamen der Berufsgenossenschaft im Frühjahr 2012 Zweifel, ob es sich bei dem Arbeitsunfall wirklich um einen solchen gehandelt habe und leitete Ermittlungen zum Unfallort ein. Die Berufsgenossenschaft kam schließlich zu dem Ergebnis, dass es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe, da sich die Treppe in den privaten Wohnräumen des Unternehmers befinde und damit kein Versicherungsschutz vorhanden gewesen sei. Die Bescheide über Zahlung und Beendigung der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente seien falsch gewesen, da kein Arbeitsunfall stattgefunden habe.

In einem weiteren Bescheid aus dem Jahr 2014 forderte die Berufsgenossenschaft die 3.200 Euro zurück, die dem Unternehmer gezahlt wurden, während sein Widerspruch gegen Aufhebung der Rentenzahlungen lief. Der Unternehmer verweigerte die Rückzahlung mit dem Argument, der Widerspruch habe sich auf medizinische Gründe bezogen und nicht auf dem Unfallhergang. Da die Berufsgenossenschaft seit 2012 alle notwenigen Informationen besitze, hätte sie ab diesem Zeitpunkt die 3.200 zurückfordern müssen. Die Frist zur Rückforderung sei mittlerweile abgelaufen. Die Berufsgenossenschaft sah das anders und so landete der Fall schließlich vor dem Sozialgericht Duisburg, das der Berufsgenossenschaft Recht gab.

Der Unternehmer legte Berufung vor dem Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen ein und verlor erneut. Bei der streitigen Summe habe es sich um eine vorläufige Rentenzahlung gehandelt. Da der Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, sind die erbrachten Leistungen zu erstatten – unabhängig davon, ob Fristen eingehalten worden seien oder nicht. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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