Vorsicht Baustelle: Autofahrer kollidiert mit Palette Pflastersteinen | Regel-Recht aktuell Vorsicht Baustelle: Autofahrer kollidiert mit Palette Pflastersteinen – Regel-Recht aktuell
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Vorsicht Baustelle: Autofahrer kollidiert mit Palette Pflastersteinen

Das Landgericht Coburg hatte zu entscheiden, ob die Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht ausschlaggebend für einen Verkehrsunfall mit Blechschaden auf dem Betriebsgelände eines Autohauses ist.

Ein Autohaus betreibt auf seinem Betriebsgelände eine Autowaschanlage. Auf dem Gelände fanden Bauarbeiten statt, die mit Zäunen und Warnbalken gesichert waren. Außerhalb der Sperrung, bei der Zufahrt zur Waschstraße, befand sich eine Europalette mit mindestens zwei Lagen Pflastersteinen. Nach einem Abbiegevorgang kollidierte der Kläger mit seinem Pkw auf der Einfahrt zur Waschstraße mit der Palette und forderte Ersatz für die an seinem Fahrzeug entstanden Schäden. Er begründete seine Forderung mit der unsachgemäßen Lagerung der Steine, die er nicht habe sehen können. Die Beklagten, das Autohaus und der Bauunternehmer, hingegen beschuldigten den Kläger, unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und mit der ohne weiteres sichtbaren Palette kollidiert zu sein.

Das Landgericht Coburg bestätigte ein Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels, das die Klage abgewiesen hatte. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt demnach nicht vor. Der Kläger habe die Bauarbeiten erkannt und auch gesehen, dass die Einfahrt zur Waschstraße auch ohne die Palette bereits soweit verengt war, dass besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten gewesen sei. Auch hätte der Kläger mit Baufahrzeugen und herumliegenden Baumaterialien rechnen müssen. Die Palette habe der Kläger bereits bei Beginn des Abbiegevorgangs erkennen können und darauf reagieren müssen.

Beide Gerichte betonten außerdem, dass eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen sei. Dritte seien vielmehr nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden können. Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich ohne weiteres selbst schützen kann, begründen damit in der Regel keine besonderen Verkehrssicherungspflichten.

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