Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter | Regel-Recht aktuell Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

Diese TRGS gilt für Gefährdungen von Beschäftigten und anderer Personen durch die gefährlichen Eigenschaften von flüssigen oder festen Gefahrstoffen beim Lagern in ortsfesten Behältern in Räumen und im Freien, einschließlich

  1. des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,
  2. der Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern,
  3. des Befüllens und Entleerens ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen,
  4. des aktiven Lagerns entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C in ortsbeweglichen Behältern ,
  5. der Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während des aktiven Lagerns oder 6. der Instandhaltungsarbeiten.

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