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Teilnahme an Firmenlauf ist versichert

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden (S 1 U 99/14), dass die Teilnahme an einem Firmenlauf unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Eine 48-jährige Angestellte stürzte nach einem Firmenlauf beim Überqueren der Straßen und verletzte sich dabei an Knie und Gesicht.

Der zuständige Unfallversicherungsträger wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Die Unfallversicherung argumentierte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle Beschäftigten konditionell in der Lage gewesen seien, um an solch einem Lauf teilzunehmen. Im Gegenteil, ein Teil der Belegschaft sei aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht in der Lage an dem Lauf teilzunehmen. Als rein sportliche Veranstaltung sei ein Firmenlauf nicht geeignet den Gemeinschaftsgedanken im Unternehmen zu fördern. Somit sei nur der sportlich interessierte und aktive Teil der Belegschaft angesprochen worden. Dass der Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Lauf aufgefordert und die damit verbundenen Kosten übernommen habe, sei nicht maßgeblich – zumal die Mindestbeteiligungsquote von 20 Prozent nicht erreicht worden sei, sondern nur 16 Prozent der Belegschaft an dem Lauf teilnahmen.

Das Sozialgericht Detmold folgte dieser Argumentation nicht. Eine starre Mindestbeteiligungsquote könne nicht gefordert werden, es müsse der konkrete Einzelfall betrachtet werden. In diesem nahmen 16 Prozent der Belegschaft teil, von einem eindeutigen Missverhältnis könne man also nicht ausgehen. Zumindest müsse der Versicherungsschutz aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bejaht werden, da die Beteiligungsquote bei Anmeldung noch nicht feststand. Außerdem sei das Programm so gestaltet, dass die gesamte Belegschaft angesprochen worden sei und somit der Gemeinschaftsgedanke im Vordergrund stehe. Selbst Beschäftigte, die die Strecke von 6,0 Kilometer nicht laufen wollten, konnten mit einem sogenannten Fan-Ticket an der Veranstaltung teilnehmen.

Das Sozialgericht Detmold wies zudem darauf hin, dass sich eine engere Sichtweise schon deshalb verbiete, da es in den allermeisten Betrieben eingeschränkte oder gehbehinderte Menschen gäbe, die nicht in der Lage seien, auch nur wenige Meter zu gehen. Jeder Betriebsausflug, zu dem auch ein kleiner Spaziergang gehöre stünde dann nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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