Sind ehrenamtlich tätige Menschen gesetzlich unfallversichert? | Regel-Recht aktuell Sind ehrenamtlich tätige Menschen gesetzlich unfallversichert? – Regel-Recht aktuell
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Sind ehrenamtlich tätige Menschen gesetzlich unfallversichert?

Das Ehrenamt hält die Gesellschaft zusammen. Rund 23 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind ehrenamtlich tätig. Viele dieser Tätigkeiten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gesetzlich unfallversichert sind Personen, die ehrenamtlich im Zivilschutz tätig sind, etwa bei der Freiwilligen Feuerwehr, im Deutschen Roten Kreuz, im Technischen Hilfswerk, in der Bergwacht, oder ähnlichen Organisationen. Personen, die unentgeltlich im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege tätig sind, gehören ebenfalls zu den versicherten Personengruppen. Auch wer in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft aktiv ist, ist versichert. Und es gilt ebenso für Menschen, die in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen tätig sind oder sich in Organisationen engagieren, die im Auftrag einer Religionsgemeinschaft arbeiten.

Auch Personen, die sich in der Kommune engagieren, etwa als Schöffe oder Stadtrat, als Elternrat in der Schule oder in einer örtlichen Industrie- und Handelskammer, sind unfallversichert ebenso junge Menschen, die einen Freiwilligendienst absolvieren. Wer solch einer ehrenamtlichen Arbeit nachgeht, muss den Versicherungsschutz nicht beantragen, er erhält ihn automatisch.

Nicht versichert ist, wer in einer gemeinnützigen Organisation wie einem Tierschutz- oder Sportverein tätig ist, oder sich für eine Arbeitgeberorganisation, Gewerkschaft oder Partei engagiert, Diese Personen können sich aber freiwillig bei der VBG versichern. Zurzeit liegt der Beitragssatz bei 3,50 Euro pro Monat.


Weitere Informationen zum Versicherungsschutz von ehrenamtlich Tätigen: