Richtlinie (EU) Nr. 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EG | Regel-Recht aktuell Richtlinie (EU) Nr. 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EG – Regel-Recht aktuell
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Richtlinie (EU) Nr. 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EG

Die Europäische Kommission hat mit der Richtlinie 2017/164 weitere Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte festgelegt. Unter anderem sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte, nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte festzulegen. Im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG werden die Einträge für Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Stickstoffmonoxid mit Wirkung vom 21. August 2018 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a gestrichen.

Im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird der Eintrag für 1,4-Dichlorbenzol mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen. Im Anhang der Richtlinie 2009/161/EG wird der Eintrag für Bisphenol A mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen.

Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen, die spätestens am 21. August 2023 endet.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 21. August 2018 nachzukommen.

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