Geändert TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe | Regel-Recht aktuell Geändert TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

Die TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffeist geändert worden. In Nummer 3 Absatz 3 wurde folgender Hinweis angefügt: „c Es besteht die Möglichkeit, dass ein unter diesen Eintrag fallender Stoff nicht bioverfügbar und in diesem Fall nicht als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch einzustufen ist. Entsprechende Fälle können mit einer aussagekräftigen schriftlichen Begründung der Geschäftsstelle des AGS vorgelegt werden. Ergibt die Prüfung durch den Unterausschuss III des AGS, dass der Stoff nicht bioverfügbar ist, kann bei der Festlegung der Arbeitsschutzvorschriften von der in dieser TRGS erfolgten Bewertung bezüglich der Eigenschaften K, M, RF und RD abgewichen werden. In veröffentlichten Begründungen für die Einstufung von Stoffen in der TRGS 905 können Hinweise zur Bioverfügbarkeit enthalten sein.“ Außerdem wurden in der Liste nach Nummer 3 Absatz 3 in der Spalte „Bezeichnung“ bei den Einträgen zu Blei-Metall, CadmiumVerbindungen, Cobalt-Verbindungen, Cobalt-Metall, Cobaltoxid und CobaltSulfid jeweils der Ausdruck „bioverfügbar“ gestrichen, in der Spalte „Bezeichnung“ beim Eintrag zu Cobalt-Metall der Ausdruck „Cobalt-haltigen Spinellen und organischen Cobalt-Sikkativen“ gestrichen und in der Spalte Hinweise bei den Einträgen zu Cadmium-Verbindungen und Cobalt-Verbindungen der Ausdruck „,c“ ergänzt.

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