geändert DGUV Information 213-554 „Verfahren zur Bestimmung von Cadmium“ | Regel-Recht aktuell geändert DGUV Information 213-554 „Verfahren zur Bestimmung von Cadmium“ – Regel-Recht aktuell
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geändert DGUV Information 213-554 „Verfahren zur Bestimmung von Cadmium“

Die DGUV Information 213-554 „Verfahren zur Bestimmung von Cadmium“ ist aktualisiert worden. Das bisherige Verfahren 1 „Probenahme mit Pumpe und Abscheidung an einem Partikelfilter, Atomabsorptionsspektrometrie mit Flammen- und Graphitrohrofentechnik nach Säureaufschluss“ vom November 1994 wurde zurückgezogen und durch das neue Verfahren 2 „Probenahme mit Pumpe und Abscheidung an einem Partikelfilter, ICP-Massenspektrometrie nach Säureaufschluss“ ersetzt. Damit ist jetzt bei Verwendung chargenkontrollierter Cellulosenitrat-Membranfilter eine Bestimmungsgrenze von 0,007 µg Cd/m³ bei 2 h Probenahme und 10 l/min Ansaugrate und damit auch eine Ãœberwachung der Akzeptanzkonzentration von 0,16 µg Cd/m³ möglich. Die DGUV Information 213-554 stellt ein von den Unfallversicherungsträgern anerkanntes Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen dar.

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