Geändert DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern – Regel-Recht aktuell
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Geändert DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern

Diese Information enthält Hinweise und Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern. Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden hier nicht behandelt. Steigleitern fallen je nach Verwendung in den Geltungsbereich verschiedener nationaler und europäischer Rechtsnormen. Werden Steigleitern an Gebäuden z.B. zu Wartungszwecken oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren verwendet, so gehören sie zu den baulichen Einrichtungen und unterliegen damit dem   Bauordnungsrecht der Bundesländer, nicht jedoch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Werden Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten durch Beschäftigte benutzt, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) des Bundes das Bauordnungsrecht der Länder. Anforderungen an Steigleitern in Arbeitsstätten enthalten insbesondere Abschnitt 1.8 „Verkehrswege“ und Abschnitt 1.11 „Steigleitern, Steigeisengänge“ des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung. Den schutzzielorientierten Verordnungstext beider Abschnitte konkretisiert die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“.

Werden Steigleitern in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ zu beachten. Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen der BetrSichV und damit nicht dem Arbeitsstättenrecht. Steigleitern für den Einbau in verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen Industrie werden in dieser Information nicht behandelt, da hier spezielle Regelungen bestehen (siehe DIN 28017„Ortsfeste Zugänge zu verfahrenstechnischen Apparaten“; insbesondere Teil 3 „Steigleitern“).

Diese Information stellt die Anforderungen an die Erstellung und Benutzung von Steigleitern einschließlich der Absturzsicherungen sowie Umsteige- und Ruhebühnen an baulichen Anlagen sowie in Schächten bzw. als Zugang zu maschinellen Anlagen gegenüber.

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