Geändert DGUV Information 202-087 Mehr Sicherheit bei Glasbruch | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Information 202-087 Mehr Sicherheit bei Glasbruch – Regel-Recht aktuell
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Geändert DGUV Information 202-087 Mehr Sicherheit bei Glasbruch

Die Verwendung von Glas in lichtdurchlässigen Wänden, Türen, Fenstern und sonstigen Bauteilen hat eine lange Tradition. Glas in der Architektur kann schön und zweckmäßig, aber auch gefährlich sein.

Um Gefährdungen bei Glasbruch in Grenzen halten zu können, müssen beim Planen, Herstellen und Betreiben von Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische Mindestanforderungen an die verschiedenen Glasarten beachtet werden. Einschlägige Regeln der Sicherheitstechnik (siehe Anhang) legen im Einzelnen fest, wo erhöhte Anforderungen an den Werkstoff zu stellen sind bzw. wo ergänzende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen, vor allem Kinder und Sporttreibende während des Bewegungs- und Verkehrsablaufs auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können. Ursachen hierfür können sein: Stolpern, Gestoßen werden, Unachtsamkeit, unzureichende Beleuchtung oder Panik.

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