„Die Ergänzung der Berufskrankheitenliste richtet sich nach dem medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisstand“ | Regel-Recht aktuell „Die Ergänzung der Berufskrankheitenliste richtet sich nach dem medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisstand“ – Regel-Recht aktuell
Nachgefragt

„Die Ergänzung der Berufskrankheitenliste richtet sich nach dem medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisstand“

Ab wann wird eine Krankheit zur Berufskrankheit? Dazu hat Regel Recht aktuell bei Dr. Carsten Fritz aus dem Bereich Berufskankheiten in der Abteilung Versicherung und Leistungen der  DGUV nachgefragt. 

Ein italienisches Gericht hat kürzlich der Klage eines Mannes rechtgegeben, der beruflich viel mit dem Handy telefonieren musste und daraufhin an einem Gehirntumor erkrankte. Das Gesicht sah es als erwiesen an, dass das berufliche Vieltelefonieren Grund für den  Hirntumor sei und verurteilte die Unfallversicherung dazu, dem man Mann künftig monatlich 500 Euro zu zahlen. Ist es denkbar, dass hierzulande Handystrahlung oder elektromagnetische Strahlung künftig in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden?

Das hängt davon ab, zu welchen Erkenntnissen die medizinische Forschung in diesem Bereich kommt. Diese bilden die Grundlage für die Entscheidung im Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Liegen neue gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vor, empfiehlt der ÄSVB dem BMAS die Aufnahme von Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung, BKV).

Dr. Carsten Fritz, Bereich Berufskankheiten in der Abteilung Versicherung und Leistungen der DGUV Foto: Jannik Becker/DGUV

Dr. Carsten Fritz, Bereich Berufskankheiten in der Abteilung Versicherung und Leistungen der DGUV Foto: Jannik Becker/DGUV

Ab wann wird eine beruflich verursachte Krankheit offiziell als Berufskrankheit geführt?

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind. Über die Aufnahme von Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste entscheidet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Erkrankung offiziell in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wird?

Auch das hängt vom wissenschaftlichen Diskussionsstand ab und von der Frage, ob die Krankheit die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt. Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Können im Einzelfall auch andere Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden, obwohl sie nicht in der BK-Liste aufgeführt sind?

Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste verzeichnet oder erfüllt sie nicht die dort genannten Voraussetzungen, gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darüber vorliegen, dass eine bestimmte Personengruppe in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung durch ihre berufliche Tätigkeit den besonderen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt ist. Die bloße Verursachung einer Krankheit durch die berufliche Tätigkeit reicht also allein nicht aus für die Anerkennung als Berufskrankheit. Erleichtert ist die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit, wenn der ÄSVB eine Empfehlung für die Aufnahme einer Berufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV veröffentlicht hat. Denn damit sind die grundsätzlichen wissenschaftlichen Voraussetzungen geprüft, welche als Basis für Anerkennungen nach § 9 Absatz 2 SGB VII vorliegen müssen.

Wie häufig wird die Berufskrankheitenliste aktualisiert?

Die Ergänzung der Berufskrankheitenliste richtet sich nach dem medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Der Klärungsprozess dieser Erkenntnisse kann unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen, da der ÄSVB komplexe wissenschaftliche Erkenntnisse sichten und bewerten muss, um einen Berufskrankheiten Tatbestand formulieren zu können. Ein fester zeitlicher Rahmen, innerhalb dessen die Berufskrankheitenliste ergänzt wird, macht daher keinen Sinn. Die Berufskrankheitenliste wurde bislang durch drei Verordnungen zur Änderung der Berufskrankheitenliste ergänzt (2002, 2009 und 2014). Insgesamt umfasst die Berufskrankheitenliste derzeit 77 Positionen.

Ist schon absehbar, ob und wenn, welche neuen Erkrankungen in die BK-Liste aufgenommen werden?

Aktuell liegen für fünf Krankheitsbilder neue wissenschaftliche Begründungen des ÄSVB vor. Dabei handelt es sich um drei neue Berufskrankheiten

  • Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3 Butadien,
  • Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern

und zwei Ergänzungen von bestehenden Berufskrankheiten

  • BK-Nr. 4104 Eierstockkrebs durch Asbest,
  • BK-Nr. 4113 Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

Schließt sich der Verordnungsgeber diesen Empfehlungen an, so werden diese Krankheitsbilder in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.

Grundsätzlich ist aber nicht voraussagbar, ob und wann welche Erkrankungen zukünftig in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden.

Vielen Dank für das Interview!